Von den Prinzipien der Verfassungsinterpretation zu den Verfassungsnormen als Prinzipien. Formalismus und Prinzipiendenken im Verfassungsrecht

June 14, 2017 | Author: Christoph Gärner | Category: Bundesverfassungsgericht, Rechtsstaat, Verfassungslehre, Théorie de la Constitution, Droit Constitutionnel, Algemeine Staatslehre, Geschichte der Bundesrepublik Deutschland
Report this link


Description





25


Von den Prinzipien der Verfassungsinterpretation zu den Verfassungsnormen als Prinzipien
Formalismus und Prinzipiendenken im Verfassungsrecht
Christoph Gärner (1047178)

Diplomarbeitsseminararbeit
Sommersemester 2015; Betreuer: Prof. Wiederin







Inhaltsverzeichnis
1.Einleitung 3
2. Prinzipien der Verfassungsinterpretation 3
2.1. Einheit der Verfassung 6
2.2. Praktische Konkordanz 8
3. Verfassungsnormen als Prinzipien 9
3.1. Grundrechte als Prinzipien im formellen" Sinn 9
3.2. Grundrechte als Prinzipien im materiellen" Sinn 12
3.2.1. Überragende Rolle der Grundrechte als Prinzipien der Verfassung 14
3.2.2.Gründe für die überragende Rolle der Grundrechte als Prinzipien der Verfassung 16
3.2.2.1. Historischer Grund 16
3.2.2.2. Philosophischer Grund 17
3.2.2.3. Gerichtsorganisatorischer Grund 19
3.2.2.4. Rechtsphilosophischer Grund 22
4. Conclusio 24
5. Bibliographie 27




1.Einleitung

Prinzipien werden in der Verfassungsinterpretation gerne und häufig als Legitimationsinstrumente ge- bzw. missbraucht. Diese Arbeit stellt eine Untersuchung des Prinzipienbegriffs in der deutschen Verfassungsinterpretation dar, mit dem Ziel und Zweck den aufmerksamen Leser für die semantischen Feinheiten dieses topos zu sensibilisieren.
Zu diesem Zwecke werden eingangs die Prinzipien der Verfassungsinterpretation vorgestellt. Dies geschieht zuerst abstrakt (2.) mit einleitenden Erklärungen über Wesen und Nutzen solcher Prinzipien. Anschließend wird das wichtigste Prinzip, der Argumentationstopos der Einheit der Verfassung" (2.1.), und das mit ihm ihn engem konzeptuellen Kontext stehende Prinzip der praktischen Konkordanz" vorgestellt. (2.2.) Im Zuge dieser Betrachtungen fallen die Stichworte der objektiven Wertordnung" und der Güterabwägung". Diese stellen die Überleitung zum zweiten Teil dieser Arbeit dar: den Verfassungsnormen als Prinzipien.
An die praktische Konkordanz anschließend wir die Prinzipientheorie von Robert Alexy vorgestellt, die Grundrechte als Prinzipien im Sinne von Optimierungsgeboten versteht. (3.1.) Dabei fällt auf, dass das Bundesverfassungsgericht dieser Theorie nicht folgt, sondern stattdessen die sog. Werttheorie vorzieht. Dabei werden die Grundrechte als Ausdruck einer objektiven Wertordnung, quasi als Prinzip im materiellen Sinn verstanden. (3.2.) Diese Theorie wird an Hand des Lüth"-Urteils dekonstruiert. Dabei sollen zum besseren Verständnis auch die tragenden Gründe für ein solch materiales Grundrechtsverständnis erläutert werden. (3.2.1-4.)

2. Prinzipien der Verfassungsinterpretation

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe arbeitete bereits früh sog. Prinzipien der Verfassungsinterpretation heraus. Diese Argumentationsfiguren erwiesen sich wegen der notwendigen Mehrdeutigkeit klassischer juristischer Interpretationsmethoden als zweckmäßig.

Die Methoden der Verfassungsinterpretation orientieren sich stark an jenen, die die Zivilrechtsdogmatik in elaborierter Form herausarbeiteten. Damit steht auch Karlsruhe der klassische Methodenkanon zur Verfügung. Das BVerfG hat Ziel und Methodik der Interpretation wie folgt zusammengefasst:

Während die subjektive Theorie auf den historischen Willen des Gesetzgebers=Gesetzverfassers, auf dessen Motive in ihrem geschichtlichen Zusammenhang abstellt, ist nach der objektiven Theorie, die in Rechtsprechung und Lehre immer stärkere Anerkennung gefunden hat, Gegenstand der Auslegung das Gesetz selbst, der im Gesetz objektivierte Wille des Gesetzgebers. Diesem Auslegungsziel dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), aus ihrem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) und aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung). Um den objektiven Willen des Gesetzgebers zu erfassen, sind alle diese Auslegungsmethoden erlaubt. Sie schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich gegenseitig."
Damit sieht sich das Gericht jedoch auch vor die klassischen Probleme der juristischen Interpretation gestellt: der mangelnden Rangordnung innerhalb dieses Kanons.

Der Versuch das Problem, wenn auch nicht theoretisch, so doch im Sinne der Rechtssicherheit zumindest praktisch zu lösen, mündete darin, dass das Gericht der entstehungszeitlichen objektiven Auslegung tendenziell den Vorrang zuerkannte. Wenngleich in seiner Judikatur nicht immer stringent folgend, gilt dieser Grundsatz noch heute. Das BVerfG fragt damit bei der Auslegung der Verfassung in erster Linie nach dem Willen des Gesetzes selbst", der ratio legis, anstelle des Versuches den Willen des Gesetzgebers zu ergründen.

Doch auch dieses Bekenntnis ist noch keine Lösung des Problems, führt es doch genauso wenig zu einer klaren Rangordnung zwischen den Interpretationsmethoden. Die Entscheidung hinsichtlich der Auslegung des im Gesetz objektivierten Willens anstatt des Willens des Gesetzgebers selbst, sagt nämlich noch nichts darüber aus, mit welchen konkreten Methoden die eigentliche Auslegung im Einzelfall geschehen soll. Diese Unsicherheit ist jedoch weder dem Gericht noch den herkömmlichen Interpretationsregeln anzulasten", da es wegen der Unlösbarkeit des Anwendungsproblems" gar keine letztverbindliche Auslegungsmethode" geben kann.

Um diesem Dilemma zu entrinnen, bedarf es Regeln, die auf einer anderen Ebene liegen als die Erläuterungen selbst". In diesem Sinne postulierte das Bundesverfassungsgericht eben solche Prinzipien" der Verfassungsinterpretation, welche die klärende Richtschnur darstellen sollen, an der sich die Richter im Methoden-Zweifel" orientieren können. Diese Hilfsmittel im hermeneutischen Geschäft der Verfassungstheorie" sind notwendig, weil mangels konkretem Interpretationsschema auch jede Anwendung der (einfachen) Auslegungsregeln einer eigenen Interpretation bedarf. Um diesen regressus ad infinitum" beenden zu können, beruft sich das Bundesverfassungsgericht auf seine eigene unumstrittene Autorität als letzte Instanz in Fragen der Verfassungsinterpretation und postuliert eben solche Prinzipien.

Diese haben damit nicht nur einen materiell-rechtlichen Charakter, indem sie sachliche Entscheidungsregeln" der Verfassungsinterpretation sein sollen, sondern sie haben alle auch funktionell-rechtliche Bedeutung. Sie betreffen nämlich damit auch die Rollenverteilung zwischen der für den Wandel der Verfassung berufenen Organe (zB der Verfassungsgesetzgeber) und damit die Stellung des Verfassungsgerichts selbst", welches seine Kompetenzen letztlich auch nur aus der Verfassung erhält.
Da die Verfassung nämlich jeweils Aufgabe und das Zusammenwirken der Träger staatlicher Funktionen in einer bestimmten Weise ordnet", wirkt sich jede Auslegung der Verfassung auch auf dieses Kompetenzsystem aus.

Wenngleich jedes Interpretationsprinzip eine solche materiell- und eine funktionell-rechtliche Bedeutung" aufweist, divergiert deren Gewichtung bei jedem dieser Prinzipien. So sind manche primär materiell-rechtlich, manche primär funktionell-rechtlich von Bedeutung.

In dieser Arbeit möchte ich meine Überlegungen auf die primär materiell-rechtlichen Interpretationsprinzipen der Einheit der Verfassung" und der praktischen Konkordanz" beschränken.

2.1. Einheit der Verfassung

In seiner ersten großen Entscheidung", in seinem Erkenntnis bezüglich der Neugliederung im Südwestraum im Oktober 1951, formulierte das Bundesverfassungsgericht die Einheit der Verfassung" wie folgt:

Eine einzelne Verfassungsbestimmung kann nicht isoliert betrachtet und allein aus sich heraus ausgelegt werden. Sie steht in einem Sinnzusammenhang mit den übrigen Vorschriften der Verfassung, die eine innere Einheit darstellt. Aus dem Gesamtinhalt der Verfassung ergeben sich gewisse verfassungsrechtliche Grundsätze und Grundentscheidungen, denen die einzelnen Verfassungsbestimmungen untergeordnet sind. [...] Daraus ergibt sich: Jede Verfassungsbestimmung muss so ausgelegt werden, daß sie mit jenen elementare Verfassungsgrundsätzen und Grundentscheidungen des Verfassungsgesetzgebers vereinbar ist."

Worin zeigt sich eine solche Einheit?

Das Grundgesetz bildet tatsächlich eine formale Einheit.
Einerseits ordnet es durch sein Inkorporationsgebot im Art. 79 Abs. l S. l Textvollständigkeit an. Andererseits kennt es auch keine Rangordnung seiner Rechtsquellen und damit grundsätzlich eine einheitliche normative Struktur.

Das Grundgesetz als materiale Einheit (lückenlos, widerspruchsfrei) wird hingegen unterschiedlich eingeschätzt.
Ehmke beispielsweise erkennt einen Ausdruck der materialen Einheit einer Verfassung", den es notwendigerweise als einen in sich sinnvollen, zwar vielseitigen und keineswegs spannungslosen, aber doch immer auf die Einheit des politischen Gemeinwesens gerichteten Ordnungszusammenhang"zu interpretieren gilt. Fraglich mag erscheinen, ob bereits eben solche immanente Spannungsverhältnisse zwischen Grundsätzen der Verfassung, nicht eine materiale Einheit" per se ausschließen, doch würde ein solches Verständnis den Begriff der Einheit wohl zu eng eingrenzen.

Roellcke erkennt in der Judikatur des Bundesverfassungsgerichtes sogar die These der Verfassung als lückenloses Gesetz. Das Verständnis des Grundgesetzes als absolut vollständige Oberrechtsordnung" manifestiert sich seiner Meinung nach in folgendem Satz des Kirchenbausteuer-Urteils: Vornehmstes Interpretationsprinzip ist die Einheit der Verfassung als eines logisch-teleologischen Sinngebildes, weil das Wesen der Verfassung darin besteht, eine einheitliche Ordnung des politischen und gesellschaftlichen Lebens der staatlichen Gemeinschaft zu sein"
Dieses Verfassungsverständnis als lückenloses Gesetz wurde eingehend kritisiert. Coing etwa meint, ein solches System sei nie entwickelt worden, da es die vollständige Kenntnis der sittlichen Welt und der natura rerum" voraussetze.
Wenngleich die Verfassung also weder vollständig und vollkommen" ohne Anspruch der Lückenlosigkeit oder gar systematischer Geschlossenheit" ist, so hängen ihre Elemente dennoch voneinander ab und wirken aufeinander zurück". Die Vorstellung einer lückenlosen Einheit mag im Ergebnis folglich nicht zu überzeugen.

Dieser Kritik folgt in der jüngeren Rechtsprechung mitunter Karlsruhe selbst, da ein solcher Zustand der prinzipiellen Lückenlosigkeit der positiven staatlichen Rechtsordnung" de facto unerreichbar ist.

Auffällig bleibt jedoch, dass das Gericht dabei zwei unterschiedliche Regelungssysteme beurteilt. Während die Einheit der Verfassung" eben die Verfassung im formellen Sinn meint, so umfasst die positive staatliche Rechtsordnung" Verfassung und (einfaches) Gesetzesrecht.
Diesbezüglich möchte ich die These von Roellcke aufgreifen, ob nicht zwischen Verfassungs- und Gesetzesrecht insofern differenziert werden, sodass, was für das Gesetzesrecht gilt, nicht notwendigerweise für das Verfassungsrecht zu gelten hat.
Eine solche Unterscheidung sei jedoch rechtfertigungsbedürftig. Der simple Verweis auf das Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit für eine Änderung des Grundgesetzes, könne hierfür nicht ausreichen.
Die Rechtfertigung liege im Verständnis des Grundgesetzes als einer Wertordnung." Auf diese Wertordnung" wird in weiterer Folge noch einzugehen sein.

2.2. Praktische Konkordanz

In einem engen Zusammenhang zur Einheit der Verfassung" steht das Prinzip der praktischen Konkordanz", das erstmals von Konrad Hesse formuliert wurde. Auch dieses beruht auf systematischen Gesichtspunkten und versucht einen methodischen Ausweg für das Problem der Kollision von Verfassungsnormen vorzuzeigen.

Hesse formuliert es wie folgt: Verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter müssen in der Problemlösung einander so zugeordnet werden, daß jedes von ihnen Wirklichkeit gewinnt. […] beiden Gütern müssen Grenzen gesetzt werden, damit beide zu optimaler Wirksamkeit gelangen können."
Die durchzuführende Abwägung hat folglich die widerstreitenden Rechtspositionen in (praktische) Konkordanz, also den Zustand möglichster Optimierung, zu bringen. Diese Theorie liefert keine konkreten Vorhersagen, welchem Ergebnis im Einzelfall Vorzug zu geben ist. Es fungiert lediglich als in der Verfassung enthaltene [...] Direktive" und zeigt damit lediglich ein Verfahren vor, welches im Sinne des Grundsatzes der Verfahrensgerechtigkeit die nötige Legitimation der abschließenden Einzelfallentscheidung sicherstellen soll.


3. Verfassungsnormen als Prinzipien

Diesen beiden Prinzipien der Verfassungsinterpretation liegt – auf unterschiedliche Art und Weise – ein Verständnis der Grundrechte als Prinzipien zu Grunde. Während die Lückenlosigkeit der Verfassung das Verständnis als Wertordnung, als Prinzip im materiellen" Sinn, voraussetzt, offenbart sich im Grundsatz der praktischen Konkordanz ein Verständnis der Grundrechte als Optimierungsgebote, als Prinzip im formellen" Sinn.

3.1. Grundrechte als Prinzipien im formellen" Sinn

Das Prinzip der praktischen Konkordanz" verlangt eine Abwägung kollidierender Verfassungsnormen unter größtmöglicher Realisierung ihrer Inhalte. Dieser Gedanke ist insbesondere bei den Grundrechten von Relevanz, da die von ihnen geschützten Freiheitssphären in einer offenen, pluralistischen Gesellschaft notwendigerweise in Konflikt geraten und dieser in integrativer und ausgleichender Weise gelöst werden muss.

Der Grund, wieso dies möglich ist, liegt in der Struktur der Grundrechte als Rechtsnorm, anders formuliert, in ihrer Form als Prinzip.
Das im folgenden erläuterte strukturtheoretische Konzept, das im Großen und Ganzen auf die Arbeiten des deutschen Verfassungsrechtlers Robert Alexy zurückgeht, zeigt die qualitative Besonderheit der Grundrechte als Rechtsnormen.

Grundsätzlich sich Rechtsnormen nämlich als Regeln formuliert, deren normativen Inhalt (Gebot, Verbot) der Rechtsadressat erfüllen kann oder eben nicht, nicht mehr und nicht weniger. Es handelt sich dabei folglich um ein binäres System ohne Zwischenstufen. Die
Grundrechte weisen einen fundamental anderen Normaufbau auf. Als Prinzipien sind sie nämlich Normen, die gebieten, daß etwas in einem relativ auf die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten möglichst hohen Maße realisiert wird". Sie sind Optimierungsgebote. Dieser Prinzipiencharakter kommt auch in anderen Bezeichnungen zum Ausdruck wie z.B. Werten, Zielbestimmungen, Kurzformeln oder Argumentationsregeln".
Die Differenz dieser beiden Normtypen lässt sich an Beispiel der Normkollision sehr anschaulich illustrieren. Einen Regelkonflikt löst der Jurist durch Ausnahmen- bzw. Vorrangregelungen. Diese stellen aber Entscheidungen auf der Ebene der Geltung der jeweiligen Norm dar. Ihr starres Binärsystem lässt keine andere Lösung zu.
Prinzipien hingegen ermöglichen eine elegantere Lösung. Als Optimierungsgebote ist eine Abwägung möglich, sodass eines der beiden Prinzipien im jeweils konkreten Einzelfall zurücktreten kann. Es wird entschieden, welchem der abstrakt gleichrangingen Belange im konkreten Fall das höhere Gewicht zukommt". Dies lässt die Geltung der Norm unberührt, bedarf dafür einer Gewichtung. Diese Gewichtung vollzieht sich in folgenden drei Phasen.

Zu Beginn wird die festgestellt, welche zwei Grundrechte in eine wechselseitige Spannungslage treten. Daraufhin wird eine genereller Vorrangregel" formuliert, in denen die beiden Grundrechte abstrakt abgewogen werden. Abschließend setzt das Gericht fest, ob die Umstände des Einzelfalles eine andere Gewichtung bewirken.

In dieser Abwägung manifestiert sich auch sein enger konzeptueller Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der sich im Grunde bereits aus dem Wesen der Grundrechte (Anm.: als Prinzipien) selbst" ergebe.
Als Optimierungsgebote sollen sie, wie bereits oben erläutert, auf hinsichtlich der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten" in möglichst hohem Maße realisiert werden.
Die tatsächliche Möglichkeit" bildet jene Eingrenzung, die im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Stufen der Eignung" und der Erforderlichkeit" gewährleisten. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, also die Angemessenheit, folgt hingegen aus der Relativierung auf die rechtlichen Möglichkeiten".
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lässt sich also tatsächlich (zumindest auch) aus den Grundrechten als Prinzipien deduzieren.

Eine solche Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet jedoch nicht in jedem Falle eines Grundrechtskonflikts statt. Das Bundesverfassungsgericht kennt nämlich einen sogenannten absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung".

Auffällig ist, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundrechtsjudikatur noch nie ein explizites Bekenntnis zu einer solchen Prinzipientheorie" gegeben hat, wenngleich die Denkfiguren der Abwägung und der Verhältnismäßigkeit zentrale und häufige Argumentationstopoi darstellen. Wie also begründet Karlsruhe sein Grundrechtsverständnis?

Es verwendet schlicht eine andere Bezeichnung. Denn inhaltlich liegen der wirkungsmächtigen, aber polarisierenden Werttheorie der Grundrechtsjudikatur des Bundesverfassungsgerichtes die gleichen Vorstellungen und Ideen zu Grunde. Das führt dazu, dass man Sätze über Werte in Sätze über Prinzipien und Sätze über Prinzipien in Sätze über Werte ohne Gehaltsverlust umformulieren" kann. Der Unterschied reduziert sich nämlich auf einen Punkt: Das Prinzip ist ein deontologischer bzw normativer Begriff, also ein Gebots- oder Sollensbegriff", während der Begriff des Wertes immer auch wertend, und damit axiologisch charakterisiert ist. Dem Rekurs auf Werte ist deswegen auch immer eine Gefahr der Fehl- bzw Umdeutungen immanent. Damit bietet sich für rechtliche Überlegungen eigentlich der normative Prinzipienbegriff an, immerhin ist das Recht eine Sollensordnung und nicht notwendigerweise eine Ordnung des Guten.

Das Bundesverfassungsgericht jedoch folgt in zahlreichen Entscheidungen der Werttheorie. Seinen Anfang und damit Begründung nimmt diese Judikatur im berühmten Lüth"-Urteil.

Im folgenden Teil werde ich die das Lüth-Urteil kurz vorstellen und die darin grundgelegte Theorie der Grundrechte als objektive Wertordnung kurz erläutern. In einem zweiten Schritt wage ich mich an die thesenhafte Vorstellung vierer möglicher Gründe, deren Kenntnis ich als wesentlich erachte, um dieses spezielle Grundrechtsverständnis des Bundesverfassungsgerichts richtig einordnen zu können.

3.2. Grundrechte als Prinzipien im materiellen" Sinn

Doch vor der eingehenden Auseinandersetzung mit dem Lüth"-Urteil, halte ich es für zweckmäßig, die Idee der Prinzipien in einem materialen" Sinn zu erklären. Der Duden kennt folgende drei Bedeutungen des Wortes Prinzip":
Grundlage, auf der etwas aufgebaut ist"
2) Idee, die einer Sache zugrunde liegt, nach der etwas wirkt"
3) Feste Regel, die jemand zur Richtschnur seines Handelns macht, durch die er sich in seinem Denken und Handeln leiten lässt"

Auch ein solches Prinzip, eine solche Maxime stellen im deutschen Verfassungsrecht die Grundrechte dar.

Erstens bilden sie die Grundlage der Verfassung. Dies manifestiert sich nicht zuletzt in ihrer Stellung im Bonner Grundgesetz. Die Grundrechte bilden in den Artikeln 1-18 den Beginn einer Verfassung, die einen Beginn einer neuen Zeit Deutschlands einläuten sollte. Diese Positionierung hat zweifelsohne vielschichtige Gründe, wie beispielsweise als exemplarische Symbolik gegen die überwundenen Unrechtserfahrungen der NS-Zeit. Dennoch verleiht die prominente Stellung am Anfang des Grundgesetzes eine heraus- und überragende Bedeutung.
Zweitens bilden sie die Idee, die dem Grundgesetz zugrunde liegt. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Aufgabe aller staatlichen Gewalt". Diese berühmten Worte des Artikel 1 des Bonner Grundgesetzes normieren die Menschenwürde als zentralen Grundsatz der deutschen Staats- und Rechtsordnung. Die Menschenwürde jedoch stellt selbst den Kern jener Freiheitssphäre dar, deren vielseitige Facetten in den einzelnen Grundrechten aktualisiert werden. Somit stellen auch die Grundrechte selbst einen gewichtigen Teil jener Idee, die der deutschen Verfassung und der gesamten Rechtsordnung zugrunde liegt, dar.
Drittens sind sie jene Richtschnur, die gleichsam als Maxime alles Handeln des Staates leiten soll. Eine solche Funktion nehmen Grundrechte ein, wenn man sie, neben ihrer Charakteristik als primär gegen den Staat gerichtete subjektive (Abwehr)Rechte auch als eine objektive Wertordnung versteht.

Diese drei Dimensionen entfalten die Grundrechte nicht nur aufgrund ihrer positivierten Stellung in der Verfassung, sondern in erheblichem Maße durch die progressiv-dynamische Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts, begründet im berühmten Lüth"-Urteil.

Erich Lüth, Hamburger Senatsdirektor und Leiter des Presseamtes, rief über die Presse zum Boykott eines Films von Veit Harlan auf. Harlan war nämlich der Regisseur des Films Jud Süß", ein Propagandawerk der Nazizeit und damit nicht geeignet den beschädigten moralischen Ruf des deutschen Films wiederherzustellen. Daraufhin erwirkte die Produktionsfirma des Filmes eine einstweilige Verfügung gegen Lüth. Gegen diese Entscheidung des Landesgerichts Hamburg wandte sich Lüth mit seiner Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung in seinem Recht auf Meinungsfreiheit an das Bundesverfassungsgericht.

Dieses postulierte in seinem Urteil die Grundrechte als objektive Wertordnung, die auch im bürgerlichen Recht durch die Generalklauseln mittelbar Rechtsgehalt entfalten. Der Zivilrichtet hat folglich das gesamte Zivilrecht im Lichte der Grundrechte auslegen, weil diese auf die gesamte Rechtsordnung ausstrahlen. Verkennt er diese Einwirkung, kann er eine der Parteien in einem Grundrecht verletzen.
Ob die Boykottaufforderung ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des §826 BGB darstellt, ist durch Abwägung aller Umstände zu eruieren. Ein Grundrecht müsse zurücktreten, wenn schutzwürdige Interessen eines anderen von höherem Rang verletzt werden würden. Es ist also eine Güterabwägung erforderlich.

Dieses Urteil beinhaltet also zwei Topoi, die bereits oben bei den Prinzipien der Einheit der Verfassung" und der praktischen Konkordanz" angesprochen wurden: Die Verfassung als objektive Wertordnung und die Güterabwägung.





3.2.1. Überragende Rolle der Grundrechte als Prinzipien der Verfassung

Grundrechte sind in klassischem Verständnis subjektive Abwehrrechte gegen den Staat, um den Individuen bestimmte Freiheitssphären zu sichern und sie somit als Subjekte verantworteter Freiheit anzuerkennen.
Neben dieser subjektiven Dimension steht noch die Charakteristik der Grundrechte als Ausdruck einer objektiven Wertordnung. Dieser zusätzliche objektive Gehalt konstituiert den sog. Doppelcharakter" der Grundrechte.

Als objektive Verfassungsnormen erweitern sie die klassische Abwehrfunktion der Grundrechte als subjektive Abwehrrechte beträchtlich. Die Folge ist nicht nur eine negative Funktion der Grundrechte, sondern auch eine positive. Die Grundrechte sind fortan ebenso ein positives Gut, das auf allen Ebenen der Rechtsordnung Verwirklichung verlangte, auf ständige Aktualisierung drängte". Der Grund dafür liegt in der Einstufung als Wert an sich und dem daraus resultierendem Drang zur Wertverwirklichung". Deren Realisierung ist in mehreren Ausformungen möglich, beispielsweise in Form staatlicher Schutzpflichten oder in einer Drittwirkung der Grundrechte.

Die Grundrechte fungieren demnach nicht nur negativ gegenüber dem Staat, sondern werden dadurch vollständig verwirklicht, dass nicht nur Eingriffe durch den Staat, sondern auch Eingriffe durch die eigenen Mitmenschen vom Schutz der Grundrechte erfasst sein sollen.

Ein solches Grundrechtsverständnis führt jedoch zu einer beachtenswerten Konsequenz: Der Konstitutionalisierung des einfachen Rechts. Denn jeder Rechtskonflikt kann und muss in weiterer Folge aus grundrechtlicher Perspektive überprüft werden, sodass es keinen grundrechtsfreien Rechtsraum mehr gibt. Die gesamte Rechtsordnung wird aus den Grundrechten rekonstruierbar. Die Koordinierung der Freiheitssphären er Bürger, war damit dem Verfassungsrecht übertragen."

Die Verfassung [...] ordnet durch die Positivierung von Leitmaßstäben (Anm: Prinzipien) auch die Grundlagen von Lebensbereichen, die nicht im engeren Sinne zum Staat gehören". Dadurch werde die Verfassung nicht nur zur "rechtlichen Grundordnung des Staates", sondern zur rechtlichen Grundordnung des Gemeinwesens: Die Wandlung ... von Staatsordnung zur Lebensordnung der Bürger ist vollzogen". Dies sei Ausfluss des materialen Verfassungsverständnisses von Smend.

3.2.2.Gründe für die überragende Rolle der Grundrechte als Prinzipien der Verfassung

Die Erkenntnisse und Argumentationstopoi, die das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung verwendet haben, stellen eine Zäsur in der Grundrechtsdogmatik dar und sind daher in höchstem Maße begründungsbedürftig. Wie kamen die Richter in Karlsruhe zu diesen Schlussfolgerungen?

Im Folgenden werden vier mögliche (Hinter-)Gründe erläutert, die das Urteil in der Sache Lüth entscheidend mitgeprägt haben.

3.2.2.1. Historischer Grund

Der Rekurs auf Werte mag auf den ersten Blick befremdlich erscheinen, doch ist insbesondere vor dem historischen Hintergrund des Lüth-Urteils zu sehen.
Das Lüth-Urteil stammt aus dem Jahr 1958. Um es richtig verstehen zu können, ist es einmal notwendig, sich die historischen Rahmenbedingungen zu vergegenwärtigen, ist das Urteil doch in höchstem Maße historisch bedingt".
Der Schatten der NS-Zeit lag noch tief über der jungen BRD und das eigene Verhältnis zum Naziregime keineswegs aufgearbeitet. Die Schuld an der Machtübernahme durch die NSDAP wurde vielmehr in der Weimarer Verfassung und dem damals verbreiteten und von den Positivisten propagierten Wertrelativismus gesehen. Zukunftsbewältigung durch Vergangenheitserfahrung", um mit Michael Kloepfer zu sprechen, sollte sicherstellen, dass die richtigen Lehren aus Weimar" gezogen werden. Die Suche nach dem richtigen Umgang mit der eigenen NS-Vergangenheit war eng mit der Etablierung von Rechtsstaatlichkeit verwoben.
Die Ausgangslage der jungen BRD war 1945 der Verlust der nationalen Einheit und Identität". So lag es nahe, in der Verfassung nicht nur eine politische und staatliche Ordnung der Einheit, sondern eine Ordnung aller gemeinsamen Werte überhaupt" zu sehen. Wertbejahung, nicht Wertnihilismus traf den Nerv der Zeit."

Die Verfassungsjuristen waren also gefordert, denn eine solch wirkungsmächtige Verfassung auszuarbeiten verlangte ihre volle Aufmerksamkeit. Diese lag jedoch vorerst noch auf der Tagesaufgabe, deren Bewältigung notwendig war: Dem beginn westdeutscher Staatlichkeit." Staatstheoretische bzw. grundrechtsdogmatische Grundsatzdiskussionen blieben daher aus, stattdessen wurden zahlreiche Ansätze der Weimarer Wissenschaftstradition wiederaufgenommen und fortentwickelt. Dabei bildeten sich rasch zwei Schulen heraus, die in diesem Zeitraum dominierten und die den Debatten immer wieder ihren Stempel aufdrückten": Die Schmitt- und die Smend-Schule. Die Schmitt-Schule galt jedoch bald wegen des Verhältnisses von Carl Schmitt zum NS-Regime als wissenschaftlich diskreditiert, sodass die Smend-Schule als Theorie zur Wiederherstellung staatlicher Normalität in einer politisch chaotischen Zeit" aufgegriffen wurde.



3.2.2.2. Philosophischer Grund

Dies leitet direkt zum nächsten Grund über: dem philosophischen Grund, Rudolf Smend als Hausgott" Karlsruhes.

Wenngleich das Lüth-Urteil ohne explizite Bezugnahme auf Smend und seine Integrationslehre auskommt, ist es heute ein kaum bestrittenes Gemeingut der Werttheorie", dass das BVerfG dabei an die Gedanken Smends angeknüpft hat. Überhaupt verfügte Smend zu dieser Zeit über große Ausstrahlung, war er doch politisch unbelastet, persönlich integer und kirchlich gebunden".
Dafür mussten Smends Gedanken jedoch ob des Dranges zu nationalstaatlicher Eigenart" problematisch erscheinen und erst für die damalige Zeit fruchtbar gemacht werden. So erscheint beispielsweise der personelle Integrationsfaktor in Smends Lehre vor den Erfahrungen des Führerkults im NS-Regime als problematisch. Doch Integration war das Stichwort, nach der Öffentlichkeit und Staatsrechtslehre verlangten". Diese Aufarbeitung gelang durch die Umarbeitung in eine grundrechtstheoretische Gestalt, die eigentliche Geburtsstunde der Werttheorie". Dieses gelang auf zwei Wegen:

Erstens wurde das Grundgesetz selbst als zentraler Bezugspunkt der Integration" einer solchen Werteordnung aufgefasst, nicht mehr wie bei Smend das deutsche Volk. Die Verfassung war damit nicht mehr bloß entscheidender Integrationsfaktor; Es war zugleich Integrationsziel".
Zweitens setzte der Verfassungsgeber und mit ihm das Bundesverfassungsgericht den Menschen als Individuum in das Zentrum des Grundgesetzes. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." Der Artikel 1 des GG zeigt ein klares Bekenntnis. So formuliert Karlsruhe auch seine Werttheorie, in dessen Mittelpunkt der in der Rechtsordnung frei entfaltete Mensch und seine Würde steht".
Damit kam es aber auch zu einer fundamentalen Aufwertung der Grundrechte. Mit dem Individuum und seinen Rechten im Mittelpunkt werden die Grundrechte zu einem zentralen Gehalt der Verfassung, nicht mehr bloß Kulturwerte einer Nation".

Smend selbst schreibt in seinem Hauptwerk Verfassung und Verfassungsrecht" von einem Grundrechtskatalog, der ein Wert- oder Güter, ein Kultursystem" normiert, sodass er einen materialen Status" verleiht, der für das deutsche Volk identitätsstiftend, also integrierend, wirken soll.
So beanspruchen die Grundrechte aus diesem zugrundegelegten Kultursystem" heraus zumindest als Auslegungsregel für die unterverfassungsgesetzlich Rechtsordnung zu gelten und somit mindestens in diesem Sinne sind stets Richtschnur für die Verfassung, die Gesetzgebung und die Verwaltung" zu sein.
Dieses führt letztlich dazu, dass im Namen dieses Wertsystems [...] diese positive Ordnung gelten, legitim sein" soll. Somit wirken die Grundrechte in zweifacher Weise auf die staatliche Rechtsordnung ein. Einerseits als Forderung der Realisierung und andererseits als tragende Säule der Legitimation.

3.2.2.3. Gerichtsorganisatorischer Grund

Wie bereits oben erläutert, entstammt das Lüth-Urteil der Frühphase der BRD, die noch stark von den Schatten der NS-Zeit geprägt war. In Zeiten solch politischer Transformation stellt sich notwendigerweise das Problem der Entnazifizierung. Dieses umfasst alle Bereiche des öffentlichen Lebens, so auch die Justiz.
Die Justiz und mit ihr die Richter haben die Gesetze anzuwenden und sind folglich an diese gebunden. Diese verbreitete Vergangenheit im NS-Regime stellte ein ernstes Problem dar. Das Vertrauen in die Justiz ist somit in Phasen des Um- und Aufbruchs fragil. Ein personeller Austausch ist jedoch aus zwei Gründen nur beschränkt möglich.
Erstens widerspricht dieses im Falle der Richter deren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Garantien. Diese Säulen der Rechtsstaatlichkeit zu Opfern, wäre ein verheißungsvoller Anfang einer freiheitlichen Demokratie, die den Nationalsozialismus doch eigentlich mit Rechtsstaatlichkeit zu überwinden versucht.
Zweitens ist dessen Umsetzung faktisch kaum vorstellbar. Das Richteramt bedarf einer hohen fachlichen und menschlichen Qualität, die auch eine entsprechende Einschulung und damit ein Mindestmaß personeller Kontinuität voraussetzt. Darüber hinaus bedürften Nachbesetzungen eine entsprechende Anzahl an vertrauenswürdigeren ausreichend qualifizierten Juristen, die ein Richteramt bekleiden wollen. Doch auch diese werden größtenteils aus beruflicher Notwendigkeit mit dem System kooperiert haben und als Teil des Establishments angesehen werden. Ein flächendeckender Austausch der Richter ist also sowohl mit großem Risiko für das gesamte Justizsystem als auch mit wenig Verbesserungspotential verbunden. Es stellt sich damit die Frage nach Alternativen.

Eine Möglichkeit die Qualität der Arbeit der Justiz gewährleisten zu können ist mittels verstärkter Kontrolle. Das Justizsystem kann jedoch in einem Rechtsstaat mit gewaltenteilender Prägung nicht politisch überwacht werden. Es bedarf also zusätzlicher Kontrollinstrumente innerhalb der Justiz.
Eine solche Kontrolle bestand bereits, nämlich in Form der übergeordneten Instanzen. Ein personeller Austausch wäre quantitativ sogar möglich, doch erlauben die richterlichen Garantien auch hier nur einen langsamen (Beförderung, Ruhestand) Austausch der handelnden Personen, sodass auch diese Obergerichte vielfach mit Richtern mit Vergangenheit im NS-Regime besetzt waren. Der BGH war zB zwischen 1954-64 mit 70% Richtern und Staatsanwälten besetzt, die bereits während der NS-Zeit als Juristen arbeiteten. Der Instanzenzug innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist also auch nur ein beschränkt beeinflussbares und erfolgsversprechendes Kontrollinstrument.

Einen Ausweg würde folglich ein (Höchst-)Gericht bilden, dessen Richter neu bestellt werden. Dieses bedürfte ein Bündel von Kompetenzen, sodass es die Arbeit der ordentlichen Gerichte effektiv kontrollieren könnte, ohne dabei jedoch die Unabhängigkeit der Justiz in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund sollte eine Verfassungsgerichtsbarkeit als Motor der neuen Ordnung" eingerichtet werden. Unklar war jedoch, ob diese ein neu zu schaffendes Gericht wahrnehmen soll oder die Kompetenzen dem BGH zufallen sollen. Schlussendlich wurde das Bundesverfassungsgericht installiert, um ein Supergericht" zu vermeiden. Der Samen für einen andauernden Positionskonflikt zwischen den Höchstgerichten war jedoch gesät.

Als 1951 neu geschaffenes Organ galt es damit für Karlsruhe erstmals seine Position zu finden und zu behaupten. Als Verfassungsgericht hatte es deswegen an zwei Fronten zu kämpfen: Einerseits als Protagonist am politischen Parkett gegenüber den anderen Verfassungsorganen andererseits als Höchstgericht gegenüber den anderen Höchstgerichten, insbesondere dem Bundesgerichtshof und dem Bundesarbeitsgericht.

Die Positionsbehauptung gegenüber dem BGH zog sich über mehrere Grundsatzentscheidungen. Hier sind insbesondere, neben dem Lüth"-Urteil, das Elfes"-Urteil und das Beamtenurteil" als leading cases dieser Aufbauphase der Bundesrepublik" zu nennen.

Mit der Proklamation der Grundrechte als objektive Wertordnung und deren mittelbare Ausstrahlung auf die gesamte (einfache) Rechtsordnung einschließlich des Zivilrechts, hat das Bundesverfassungsgericht seine Position behauptet. Wenngleich es expressis verbis im Lüth-Urteil klarstellte, keine Superrevisionsinstanz" sein zu wollen, konstatierte Karlsruhe die eigene Prüfungskompetenz auch gegenüber den Urteilen der Zivilrichtern hinsichtlich deren Grundrechtskompatibilität. Die einfache Rechtsordnung verlor an Eigenwert, war vielen nur mehr konkretisiertes Verfassungsrecht" [...] mit dem BVerfG als letztentscheidenden Hüter".
Durch das Bekenntnis zur Theorie der mittelbaren Drittwirkung, die in einem kur davor publizierten Aufsatz von Dürer entwickelt wurde, wieß das Bundesverfassungsgericht auch das Bundesarbeitsgericht unter seinem selbstbewussten Vorsitzenden Nipperdey in die Schranken. Dieser wollte seine Theorie der unmittelbaren Drittwirkung der Grundrechte nämlich auch im Verfassungsrecht durchsetzen.

Das Bundesverfassungsgericht war also in der Lage, kurz nach seiner Neugründung, ohne Anknüpfungsmöglichkeit an eine etwaige verfassungsgerichtliche Tradition, eine außergewöhnliche Machtstellung einzunehmen und zu behaupten. Es ist erst durch das Lüth"-Urteil zu dem geworden, was es ist: Herr über alle Rechtsmaterien, Obergericht über alle Fachgerichte".

3.2.2.4. Rechtsphilosophischer Grund

Grundrechte sollen eine bestimmte subjektiver Freiheit des Individuums schützen. In ihrem klassischen Verständnis entfalten sie diesen Schutz als Abwehrfunktion gegenüber dem Staat. Dieser ist aufgrund insbesondere seines Gewaltmonopols der potentiell gefährlichste Feind dieser Freiheit. Die staatlichen Eingriffe erfolgen durch Hoheitsakte staatlicher Organe. (Deren imperium ermöglicht eine heteronorme Rechtserzeugung, welche besonders anfällig für Grundrechtseingriffe sind.)
In dieser Hinsicht schützen die Grundrechte eine Freiheit, die in einem rechtlichen Sinne verstanden wird. Jeder hoheitliche Eingriff ist nämlich notwendigerweise ein rechtlicher Eingriff. Jeder private Eingriff ist mangels Hoheitsgewalt hingegen notwendigerweise kein rechtlicher Eingriff. Folglich entfalteten Grundrechte in klassischem Verständnis lediglich eine vertikale Schutzwirkung gegenüber dem Staat, jedoch keine horizontale Schutzwirkung inter privatos.

Im Fall Lüth" stellt sich folgende Situation: Der Privatmann Lüth, wenngleich auch als Politiker in Hamburg Person des öffentlichen Lebens, ruft zum Boykott des Filmes von Veith Harlan, ebenfalls Privatmann auf. Dieser fühlt sich dadurch in seinem Ehrgefühl verletzt und erwirkt eine einstweilige Verfügung gegen Lüth. Jener erhebt gegen dieses staatliche Urteil Verfassungsbeschwerde wegen Eingriff in seine Meinungsfreiheit.

Der Konflikt besteht also zwischen zwei Privaten, also ist das Zivilrecht anzuwenden. Wenn das klassische Grundrechtsverständnis eine horizontale Wirkung inter privatos negiert, wie kann dann diese Verfassungsbeschwerde zulässig sein?
In die Meinungsfreiheit wird nicht durch Veit Harlan eingegriffen, sondern durch das Oberlandesgericht Hamburg in Form der einstweiligen Verfügung. Einzig und alleine diese verbietet rechtlich verbindlich Lüth das Wort. Eine Verletzung liegt vor, weil das Oberlandesgericht den Begriff der guten Sitten" des anzuwendenden § 826 BGB falsch interpretiert hat. Die Interpretation lässt nämlich die obligatorische Berücksichtigung der Grundrechte vermissen, obwohl die gesamte (einfache) Rechtsordnung jederzeit im Lichte der Verfassung, und damit insbesondere der Grundrechte, auszulegen ist. Die Generalklausel des §826 fungiert dabei als Einfallspforte für diese sogenannte mittelbare Drittwirkung der Grundrechte.

Welche Aussage lässt sich davon über das Freiheitsverständnis des Bundesverfassungsgerichtes gewinnen?
Wenn die Grundrechte also auch auf die Zivilrechtsordnung ausstrahlen und deren Bestimmungen grundrechtskonform ausgelegt werden müssen, entfalten die Grundrechte ihren Schutzbereich aber folglich auch inter privatos. Da Private jedoch in der Regel keine hoheitlichen Akte setzen können (Beleihungen ausgenommen), greifen auch nicht-rechtliche Privatakte in den Schutzbereich der Grundrechte ein. Die von diesen geschützte Freiheit ist folglich auch keine ausschließlich rechtliche Freiheit, sondern muss auch als faktische Freiheit verstanden werden. Ein Rechtsstaat, der allein als Abwehr des Staates konzipiert ist, kann reale Freiheit jedoch folglich nicht bewirken, weil Freiheit im Sinne einer bloß ausgegrenzten Sphäre privater Beliebigkeit außerstande ist, sich selbst zu erhalten, zu schützen und zu gewährleisten".

Die Erweiterung des Schutzes der Grundrechte auch auf ein faktisches Verständnis von Freiheit hat weitreichende Folgen.
Neben der Idee der Drittwirkung entspringt diesem Verständnis nämlich eine weitere grundrechtsdogmatische Konsequenz: Die staatlichen Schutzpflichten.

Wenn Grundrechte nämlich eine faktische Freiheit schützen sollen, muss der Grundrechtsträger auch von anderen Eingriffen geschützt werden. Dieser Schutz umfasst sowohl faktische Maßnahmen zB in der Gefahrenprävention als auch rechtliche Maßnahmen wie zB legistische Tätigkeit zum Schutze der Freiheitssphären. Denn vollkommene Freiheit kann nur dort bestehen, wo der Staat ein freiheitlicher Staat und das Recht ein freiheitliches Recht ist."

In deren Gestalt verpflichten die Grundrechte den Staat nicht mehr nur als Abwehrrechte zu einem Unterlassen bestimmter Eingriffe, sondern erfordern auch aktives staatliches Handeln. Ausmaß und Mittel dieses Schutzes bestimmt letztendlich Karlsruhe. Überhaupt kann vor dem Hintergrund eines solchen Grundrechtsverständnisses die gesamte einfachgesetzliche Rechtsordnung als konkretisiertes Verfassungsrecht" verstanden werden, mit dem Bundesverfassungsgericht als letztentscheidendem Hüter". Karlsruhe hat also Freiheit durch ein freiheitlich geordnetes Gemeinwesen" vor Augen. Denn ein ein Minimum von Staat bedeutet keineswegs ein Maximum an Freiheit."

Das im Lüth-Urteil postulierte Verständnis der Grundrechte als objektive Wertordnung hat also vielseitige Gründe, deren jeweilige Bewertung dem Leser überlassen wird. Außer Frage steht jedoch die Wirkungskraft dieser Idee. Nicht nur determiniert sie das (Grund-)Rechts- und Staatsverständnis in Deutschland, sie wurde auch international in unterschiedlichem Ausmaß von diversen Verfassungsgerichten rezipiert. Dieses mag kaum verwundern, bietet diese Idee doch sowohl dem Verfassungsgericht als Interpreten ein faszinierendes Instrument im Positionskampf der Verfassungsinstitutionen als auch eine bewährte Lösung für das rechtlich komplexe Phänomen der Normenkollisionen, die einem ausgeprägten Rechtsstaat immanent sind.
4. Conclusio

Abschließend lässt sich also Folgendes zusammenfassen:
Die Interpretation von Verfassungsnormen folgt in weiten Teilen der Auslegungsmethodik des Zivilrechts. Damit ist sie jedoch auch vor die gleichen Probleme gestellt. Diese lassen sich durch die Formulierung von Prinzipien der Verfassungsinterpretation nur zum Teil lösen. Das wohl bedeutendste Prinzip stellt die Denkfigur der Einheit der Verfassung" dar. Diese teilweise als Lückenlosigkeit der Verfassung verstandene Idee bedarf jedoch einer entsprechenden Rechtfertigung. Diese kann in einem materialen Verständnis der Verfassung, insbesondere der Grundrechte, als objektive Wertordnung gesehen werden. Einer solche lückenlose Einheit, die zu diesem Zwecke notwendigerweise auf einer hohen Abstraktionsebene formuliert sein muss, sind jedoch auch Spannungsfelder immanent. Um solche Normenkollisionen lösen zu können, bedarf es folglich ebenfalls einer übergeordneten Leitidee: Dem Prinzip der praktischen Konkordanz", dem ein Abwägungsgedanke zu Grunde liegt.
Eine solche Abwägung ist jedoch nur möglich, wenn Grundrechtsnormen als Prinzipien im Sinne von Optimierungsgeboten verstanden werden. Dabei handelt es sich um eine Idee, die auf die Arbeiten von Alexy und Dworkin zurückgeht. Eine solche Prinzipientheorie lässt sich allerdings in der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts nicht finden. Sie wird von diesem nämlich als Werttheorie formuliert. Diese wurde im Lüth"-Urteil zum ersten Mal propagiert, in dem die Grundrechte als objektive Wertordnung verstanden werden, die in die gesamte restliche Rechtsordnung ausstrahlt und somit auch durchdringt. Die Drittwirkung der Grundrechte und die Schutzpflichten des Staates sind die grundrechtsdogmatische Konsequenz. Die Grundrechte werden somit auch als Prinzipien im materialen Sinn etabliert.
Zur Erklärung dieses Grundrechtsverständnisses werden vier Gründe dargelegt, die das Lüth"-Urteil entscheidend mitgeprägt haben dürften. Historisch gesehen stellt dieser Rekurs auf Werte eine Reaktion auf die Unrechtserfahrungen der NS-Zeit dar. In philosophischer Hinsicht offenbart sich eine Fruchtbarmachung der Integrationslehre von Smend, die insbesondere durch die Person Rudolf Dürig vorangetrieben wurde. Vor dem Hintergrund der unklaren Machtverteilungen und Rangordnung in der jungen BRD, insbesondere unter den Höchstgerichten, lässt sich das Urteil auch als Behauptung und Ausbau der eigenen Machtstellung verstehen. Jedenfalls kommt in der Idee der ausstrahlenden objektiven Wertordnung ein erweitertes Freiheitsverständnis zum Ausdruck. So wird von den Grundrechten nicht mehr bloß eine rechtlich gedachte, sondern auch eine faktisch verstandene Freiheit geschützt.

Der Rekurs auf Werte wurde von Teilen der Wissenschaft heftig kritisiert. Die Vertreter der sog. Schmitt-Schule (C. Schmitt, Forsthoff und Böckenförde) wettern gegen eine drohende Tyrannei der Werte", die Auflösung der Verfassung", dem verfassungsgerichtlichen Jurisdiktionsstaat". Das Lüth"-Urteil sei der Sündenfall des Karlsruher Gerichts". Diese Kritik ist in vielen Teilen nicht unberechtigt.
Das Bundesverfassungsgericht verzichtet mittlerweile auf den vorbelasteten und polarisierenden Wertebegriff, ohne inhaltlich seine Positionen zu verändern. Die Konsequenzen des Lüth"-Urteils scheinen allgemein akzeptiert und damit endgültig etabliert.
Den Grund dafür sehe ich in der strukturellen Kongruenz von Wert und Prinzip. Während der in der Jurisprudenz tendenziell pejorativ konnotierte Begriff des Wertes" wegen seiner erhöhten Anfälligkeit für ideologische Instrumentalisierungen nur restriktiv bemüht werden sollte, erscheint das Verständnis als Prinzip" wissenschaftlich korrekt neutral. Immerhin handelt es sich bei der Rechtsordnung primär um eine deontologische Sollensordnung und nicht um eine axiologische Ordnung des Guten, was nicht bedeutet, dass diese als solche vollkommen wertneutral sein müsse. Damit glaube ich gezeigt zu haben, dass die faszinierenden und bewährten grundrechtstheoretischen Ausführungen des Lüth"-Urteils eines solchen Rekurses auf Werte im Grunde nicht bedürften, sondern die Grundrechte als Prinzipien auch aus den Prinzipien der Verfassungsinterpretation deduziert werden können.


5. Bibliographie

Alexy Robert, Theorie der Grundrechte, Frankfurt 1994.
Baldus Manfred, Frühe Machtkämpfe. Ein Versuch über die historischen Gründe der Autorität des Bundesverfassungsgerichts, in: Henne Thomas/Arne Riedlinger (Hrsg.), Das Lüth-Urteil aus (rechts-)historischer Sicher. Die Konflikte um Veit Harlan und die Grundrechtsjudikatur des Bundesverfassungsgerichts, Berlin 2005, S. 237ff.
Böckenförde Ernst Wolfgang, Zur Kritik der Wertbegründung des Rechts, in: ders., Recht, Staat, Freiheit, Frankfurt am Main 2006, S. 67ff.
Böckenförde Ernst Wolfgang, Zur Lage der Grundrechtsdogmatik nach 40 Jahren Grundgesetz, München 1990.
Borowski Martin, Grundrechte als Prinzipien, Baden-Baden 2007.
Ehmke Horst, Prinzipien der Verfassungsinterpretation, VVDStRL 29 (1963), S. 53ff.
Ehmke Horst, Staat" und Gesellschaft" verfassungstheoretisches Problem, in: Hesse/Reicke/Scheuner (Hrsgg.), Die Staatsverfassung und die Kirchenordnung: Festgabe für Rudolf Smend zum 80. Geburtstag am 15. Januar 1962, Tübingen 1962, S. 23ff.
Englisch Karl, Die Einheit der Rechtsordnung, Heidelberg 1935.
Forsthoff Ernst, Die Umbildung des Verfassungsgesetzes, in: Hans Barion (Hrsg.), Festschrift für Carl Schmitt zum 70. Geburtstag, Berlin 1989, S. 35ff.
Henne Thomas, von 0 auf Lüth in 6 ½ Jahren". Zu den prägenden Faktoren der Grundsatzentscheidung, in: Henne Thomas/Arne Riedlinger (Hrsg.), Das Lüth-Urteil aus (rechts-)historischer Sicher. Die Konflikte um Veit Harlan und die Grundrechtsjudikatur des Bundesverfassungsgerichts, Berlin 2005, S. 197ff.
Hennis Willhelm, Integration durch Verfassung? – Rudolf Smend und die Zugänge zum Verfassungsproblem nach 50 Jahren unter dem Grundgesetz, in: H. Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, Opladen 2002, S. 267ff.
Hesse Konrad, Der Rechtsstaat im Verfassungssystem des Grundgesetzes, in: Hesse/Reicke/Scheuner (Hrsgg.), Die Staatsverfassung und die Kirchenordnung: Festgabe für Rudolf Smend zum 80. Geburtstag am 15. Januar 1962, Tübingen 1962, S. 71ff.
Hwang Shu-Perng, Materialisierung durch Entmaterialisierung. Zur Kritik der Schmitt-Schule am wertorientierten Grundrechtsverständnis unter dem GG, Der Staat 52 (2013), S. 219ff.
Hesse Konrad, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Auflage (Neudruck), Heidelberg1999.
Korioth Stefan, Integration und Bundesstaat. Ein Beitrag zur Staats- und Verfassungslehre Rudolf Smends, Berlin 1990.
Metzler Gabriele, Stabilisierung, Normalisierung, Modernisierung: Die Bundesrepublik in den 1950er Jahren, in: Henne Thomas/Arne Riedlinger (Hrsg.), Das Lüth-Urteil aus (rechts-) historischer Sicher. Die Konflikte um Veit Harlan und die Grundrechtsjudikatur des Bundesverfassungsgerichts, Berlin 2005, S. 25ff.
Poscher Ralf, Geteilte Missverständnisse, Theorien der Rechtsanwendung und des Beurteilungsspielraums der Verwaltung, in: Festschrift Rainer Wahl, Berlin 2011, S. 527 ff.
Roellecke Gerd, Prinzipien der Verfassungsinterpretation in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in: FG BVerfG Bd. II 1976, S. 22f.
Schmitt Carl, Die Tyrannei der Werte, in: Säkularisation und Utopie: Ebracher Studien; Ernst Fosthoff zum 65. Geburtstag, Stuttgart 1967, S. 59ff
Schneider Peter, Prinzipien der Verfassungsinterpretation, VVDStRL 29 (1963), S. 1ff.
Smend Rudolf, Verfassung und Verfassungsrecht, München/Leipzig 1928.
Staff Ilse, Das Lüth-Urteil. Zur demokratietheoretischen Problematik materialer Grundrechtstheorie, in: Henne Thomas/Arne Riedlinger (Hrsg.), Das Lüth-Urteil aus (rechts-) historischer Sicher. Die Konflikte um Veit Harlan und die Grundrechtsjudikatur des Bundesverfassungsgerichts, Berlin 2005, S. 315ff.
Stolleis Michael, Die Staatsrechtslehre der fünfziger Jahre, in: Henne Thomas/Arne Riedlinger (Hrsg.), Das Lüth-Urteil aus (rechts-) historischer Sicher. Die Konflikte um Veit Harlan und die Grundrechtsjudikatur des Bundesverfassungsgerichts, Berlin 2005, S. 293ff.
Wahl Rainer, Konstitutionalisierung – Leitbegriff oder Allerweltsbegriff?, in: Festschrift Brohm, 2002, S. 191ff.
Wahl Rainer, Die objektiv-rechtliche Dimension der Grundrechte im internationalen Vergleich, in: Merten Detlef/ Papier Hans Jürgen (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa. Bd. 1, 2004, §19.
Wahl Rainer, Lüth und die Folgen. Ein Urteil als Weichenstellung für die Rechtsentwicklung, in: Henne Thomas/Arne Riedlinger (Hrsg.), Das Lüth-Urteil aus (rechts-) historischer Sicher. Die Konflikte um Veit Harlan und die Grundrechtsjudikatur des Bundesverfassungsgerichts, Berlin 2005, S. 371ff.



vgl dazu: Roellecke, Prinzipien der Verfassungsinterpretation in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, in: Starck Christian (Hrsg.), Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz. Festgabe aus Anlaß des 25jährugen Bestehens des Bundesverfassungsgericht, Tübingen 1976, S. 22ff.
vgl. Ehmke, Prinzipien der Verfassungsinterpretation, S. 53f.
BVerfGE 11, 126, 129f.
u.a. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, S: 23.
vgl. Schneider, Prinzipien der Verfassungsinterpretation, S. 12f, ähnlich Roellecke, 1976, S. 26.
So Roellecke, Prinzipien der Verfassungsinterpretation, S. 25.
Ebd., S. 23.
Vgl. Ehmke, Prinzipien der Verfassungsinterpretation, S. 72.
Vgl. Roellecke, Prinzipien der Verfassungsinterpretation, S. 23.
Vgl.Ebd., S. 23.
Siehe Ehmke, Prinzipien der Verfassungsinterpretation, S. 73.
Ebd., S. 73.
So Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, S. 28.
Vgl. Ehmke, Prinzipien der Verfassungsinterpretation, S. 73.
Siehe ebd., S. 77.
So Roellecke, Prinzipien der Verfassungsinterpretation, S. 32.
BVerfGE 1, 14, 32.
Siehe Ehmke, Prinzipien der Verfassungsinterpretation, S. 77.
Siehe Ebd., S. 77.
Ähnl. Roellecke, Prinzipien der Verfassungsinterpretation, S. 31f.
So ebd. S. 33.
BVerfGE, 19, 206ff.
Vgl. Coing, Grundzüge der Rechtsphilosophie, Berlin 1993, S. 294.
So Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Heidelberg 1999, S. 11.
Vgl. ebd., S. 11.
BVerfGE 34, 269ff.
So Roellecke, Prinzipien der Verfassungsinterpretation, S. 34.
Ebd., S. 34.
Ebd., S. 34.
Ausführlicher unten, S. 14ff.
Siehe Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, S. 28.
Ebd., S. 28.
Siehe Alexy, Theorie der Grundrechte, S. 75.
Ebd., S. 76.
Ebd., S. 75.
Ebd., S. 75f.
Ebd., S. 72.
Ebd., S. 77.
Ebd., S. 80.
Ebd., S. 78.
Ebd., S. 85f.
BVerfGE 65, 1ff.
Siehe Alexy, Theorie der Grundrechte, S. 100.
BVerfGE 34, 238ff.
Siehe Alexy, Theorie der Grundrechte, S. 125.
Ebd., S. 126f.
Eine gute Übersicht bietet Goerlich, Wertordnung und Grundgesetz, Baden-Baden 1973, insb S. 30ff.
http://www.duden.de/rechtschreibung/Prinzip (zuletzt abgerufen am 10.7.2015).
BVerfGE 7, 198ff.
So Hesse, Grundzüge, S. 127.
Vgl. Rennert, Die verdrängte Werttheorie und ihre Historisierung, S. 32.
Ebd., S. 36.
So Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, S. 158.
Vgl. Rennert, Werttheorie, S: 32.
Ebd., S. 32.
Siehe Korioth, Integration, S. 296.
Ebd., S. 296f.
Vgl. Rennert, Werttheorie, S. 40f.
Ebd., S. 55.
Siehe Metzler, Stabilisierung, Normalisierung, Modernisierung: Die Bundesrepublik in den 1950er Jahren, in: Henne/Riederlinger (Hrsgg.), Das Lüth-Urteil aus (rechts-)historischer Sicht, Berlin 2005, S. 41.
So Henne, Von 0 auf Lüth in 6 ½ Jahren". Zu den prägenden Faktoren der Grundsatzentscheidungen, in: Henne/Riederlinger (Hrsgg.), Das Lüth-Urteil aus (rechts-) historischer Sicht, Berlin 2005, S. 208.
Dieses geflügelte Wort war gleichzeitig auch Titel seiner Antrittsvorlesung an der Humboldt-Universität Berlin
Vgl. Henne, Lüth, S. 208.
Siehe Metzler, Die Bundesrepublik in den 1950er Jahren, S. 39.
So Korioth, Integration, S. 298.
Vgl. Wahl, Die objektiv-rechtliche Dimension der Grundrechte im internationalem Vergleich, in: Mertens/Papier (Hrsgg.), Handbuch der Grundrechte, Band 1: Entwicklungen und Grundlagen, Heidelberg 2004, §19 Rn 9.
So Korioth, Integration, S. 281.
Ebd., S. 281., ähnl. Günther, Ein Jahrzehnt der Rückbesinnung. Die bundesdeutsche Staatsrechtslehre zwischen Dezision und Integration in den fünfziger Jahren, in: Henne/Riederlinger (Hrsgg.), Das Lüth-Urteil aus (rechts-) historischer Sicht, Berlin 2005, S. 302.
Vgl. Günther, Rückbesinnung, S. 303.
In diesem Sinne Henne, Lüth, S. 213.
Siehe Korioth, Integration, S. 151.
Hennis, Integration durch Verfassung?, S. 486.
So Rennert, Werttheorie, S. 34; so auch Böckenförde, Zur Lage der Grundrechtsdogmatik nach 40 Jahren Grundgesetz, S. 23; und auch Henne, Lüth, S. 220; anders die Einschätzung bei Hennis, Integration durch Verfassung?, DJZ 1999, 10, S. 488.
So Stolleis, Die Staatsrechtslehre der fünziger Jahre, in: Henne/Riederlinger (Hrsgg.), Das Lüth-Urteil aus (rechts-) historischer Sicht, Berlin 2005, S. 294.
Vgl. Rennert, Werttheorie, S. 42.
Siehe Stolleis, Staatsrechtslehre, S. 294.
Zu finden bei Rennert, Werttheorie, S. 41f.
Ebd., S. 42.
Ebd., S. 43 in Anlehnung an BVerfGE 7, 198ff (Lüth).
Ebd., S. 43.
Vgl. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, S. 163.
Ebd., S. 163f.
Ebd., S. 52.
Vgl. Henne, Lüth, S. 203.
Metzler, Die Bundesrepublik in den 50er Jahren, S. 39.
Henne, Lüth, S. 203.
Ebd., S. 204.
So Wahl, Lüth und die Folgen, in: Henne/Riederlinger (Hrsgg.), Das Lüth-Urteil aus (rechts-) historischer Sicht, Berlin 2005, S. 385.
Henne, Lüth, S. 199.
Ebd., S. 199.
Ebd., S. 201.
Vgl. Baldus, Frühe Machtkämpfe. Ein Versuch über die historischen Gründe der Autorität des Bundesverfassungsgericht, in: Henne/Riederlinger (Hrsgg.), Das Lüth-Urteil aus (rechts-) historischer Sicht, Berlin 2005, S. 239f.
Ähnl. Henne, Lüth, S. 204.
BVerfGE 6, 32ff.
BVerfGE 3, 58ff.
So Staff, Das Lüth-Urteil. Zur demokratietheoretischen Problematik materialer Grundrechtstheorie, in: Henne/Riederlinger (Hrsgg.), Das Lüth-Urteil aus (rechts-) historischer Sicht, Berlin 2005, S. 321.
Dazu Henne, Lüth, S. 210.
Siehe Rennert, Werttheorie, S. 32.
Vgl. Henne, Lüth, S. 219.
Ebd., S. 204.
Vgl. Baldus, Frühe Machtkämpfe, S. 238.
So Hennis, Integration durch Verfassung?, S. 492.
Damit thesenhaft ausführend einen Gedanken von Stelzer, Grundzüge des öffentlichen Rechts, S. 154f.
Siehe Hesse, Integration durch Verfassung?, S. 85f.
ebd., S. 86.
Vgl. Rennert, Werttheorie, S: 32.
So Hesse, Integration durch Verfassung, S. 86.
Ebd., S. 86.
Wahl, Lüth und die Folgen, S. 370f.
Eine ausführliche Übersicht ist zu finden bei Hwang, Materialisierung durch Entmaterialisierung. Zur Kritik der Schmitt-Schule am wertorientierten Grundrechtsverständnis unter dem GG, Der Staat (52/2) 2013, S. 219ff.
Schmitt, Die Tyrannei der Werte, in: Säkularisation und Utopie: Ebracher Studien; Ernst Fosthoff zum 65. Geburtstag, Stuttgart 1967, S. 59ff
Forsthoff, Die Umbildung des Verfassungsgesetzes, in: Festschrift für Carl Schmitt, Berlin 1989, S. 41f.
Böckenförde, Zur Kritik der Wertbegründung des Rechts, in: ders., Recht, Staat, Freiheit, Frankfurt am Main 2006, S. 88.
Hennis, Integration durch Verfassung?, S. 492.
Rennert, Werttheorie, S. 33.
[Dokumenttitel]
[Dokumentuntertitel]



Comments

Copyright © 2024 UPDOCS Inc.