Arendts Kritik der Menschenrechte12 (I) (II) (III) (IV)
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(VIII)
(IX)
(X) (XI) (XII) (XIII)
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Wirkliches Recht sei immer nur positives Recht. Positives Recht existiere nur als staatliches Gesetz, daher sei Recht immer Bürgerrecht. Staatsgesetze existierten wirklich nur als Gesetze wirklicher Staaten. Wirkliche Staaten seien nur Nationalstaaten. Es existiere für den Menschen schlechthin kein Staat schlechthin. Wirkliche Rechte seien nur Nationalstaatsbürgerrechte, weil es keinen Weltstaat gebe und das pure Menschsein ohnehin kein wirkliches Recht verleihe, was die Erfahrungen des 20. Jahrhunderts bewiesen. Das Recht auf Rechte soll hingegen Arendt zufolge das wahre Menschenrecht sein - als Recht auf Nationalstaatsbürgerrechte (oder wenigstens ein Recht auf Mitgliedschaft in partikularen Rechtsgemeinschaften). Zur Kritik ist anzumerken: Dieses Recht muss, um wirkliches Recht zu sein, positives Recht sein. Es kann nicht positives Recht eines Nationalstaats sein. Es ist Recht auf Mitgliedschaft, nicht Recht von Mitgliedern (vgl. Menke). Es soll ja gerade als Reaktion auf die Erfahrung mit Nationalstaaten proklamiert und realisiert werden, die den Menschen keine Bürgerrechte gewährt haben. Also muss das Recht auf Nationalstaatsbürgerrechte aufgrund des Gesetzes einer universellen Rechtsordnung gelten, deren Existenz in Punkt IV aber geleugnet wird. Wäre sie aber existent, so wäre der Mensch, der Rechte auf Nationalstaatsbürgerrechte hätte, als Weltbürger gesetzt und bedürfte auch keines Rechtes auf Nationalstaatsbürgerrechte mehr, weil er ja schon Mitglied einer effektiven Rechtsordnung wäre. Wenn aber diese Weltrechtsordnung den Menschen aus ihrer Rechtsordnung ausschlösse, hätte der Mensch keinerlei Fluchtmöglichkeit mehr. Das Problem des Ausschlusses und der Gefahr der Rechtlosigkeit aufgrund von Mitgliedschaftslosigkeit ist auf dieser Ebene nicht zu lösen. Also bedürfte der Mensch eines Rechtes auf Weltstaatsbürgerrechte. Dieses Recht könnte nicht das Recht eines Weltstaats (oder einer Weltrechtsordnung) sein (siehe VI). Da es nur als positives Recht wirklich existieren könnte, müsste es das Recht einer Rechtordnung über der Weltrechtsordnung sein. Ad infinitum. Arendts Recht auf Rechte ist also genauso hilflos wie die von ihr kritisierten Rechte des nackten vereinzelten Menschen.
Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft. Antisemitismus, Imperialismus, totale Herrschaft. 6. Aufl. München/Zürich 1998, 559-625 2 Aus: Ingo Elbe: Paradigmen anonymer Herrschaft, Würzburg 2015
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